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Bayern: 2020 mehr Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt

01.12.2021

Die bayerischen Finanzämter haben im Jahr 2020 insgesamt 1,90 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entsprach dies gegenüber dem Jahr 2019 einem Anstieg um 4,8 Prozent beziehungsweise 86,8 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließen als Ländersteuer vollumfänglich in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.

Insgesamt seien 35.191 steuerpflichtige Erwerbsfälle im Jahr 2020 erfasst worden. Das seien 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Vererbt beziehungsweise verschenkt wurde dabei ein Vermögenswert von 14,64 Milliarden Euro (+8,3 Prozent gegenüber 2019). Nach Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen/-begünstigungen sowie von Freibeträgen und zuzüglich eventueller Vorerwerbe, verblieben steuerpflichtige Erwerbe in Höhe von 11,60 Milliarden Euro (+19 Prozent gegenüber 2019) zur Steuerfestsetzung.

75,1 Prozent, konkret 1,4 Milliarden Euro, der festgesetzten Steuereinnahmen ergaben sich laut Landesamt aus Erwerben von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaften, Vermächtnisse). Die 26.483 Erben hätten den Finanzämtern einen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen steuerpflichtigen Erwerb von 6,66 Milliarden Euro angezeigt. Daneben seien 8.708 steuerrelevante Schenkungen erfasst worden. Diese hätten mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 4,94 Milliarden Euro zu einer Steuerfestsetzung von 472 Millionen Euro geführt.

Sehr große Vermögensübertragungen habe es nur selten gegeben: 0,7 Prozent der unbeschränkt steuerpflichtigen Erben und Beschenkten erhielten ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr. Mit einem Anteil von 24,1 Prozent seien sie jedoch maßgeblich an den Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen des Freistaates beteiligt gewesen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik weist nach Angaben des Landesamtes nur die Vermögensübertragungen aus, für die eine Steuer festgesetzt wurde. Die Mehrzahl der tatsächlichen Erbschaften und Schenkungen liege jedoch unterhalb der vergleichsweise hohen Freibetragsgrenzen und sei entsprechend nicht erfasst. Basis der Angaben bilde das Festsetzungsjahr 2020, das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls könne bereits in den Vorjahren eingetreten sein.

Statistisches Landesamt Bayern, PM vom 22.11.2021

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