Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Bayerischer «Kreuzerlass»: Klagen erfolg...

Bayerischer «Kreuzerlass»: Klagen erfolglos

08.06.2022

Die Klagen gegen den so genannten Kreuzerlass, wonach in Bayern im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist, waren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern erfolglos. Allerdings können die Kläger – der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen – noch Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einlegen.

Die Kläger hatten sich gegen den 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) gewandt. Darin heißt es, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist. Gegen die Regelung hatten der Bund für Geistesfreiheit Bayern und München sowie 25 Einzelpersonen wegen der Verletzung ihrer Grundrechte geklagt und beantragt, § 28 AGO aufzuheben sowie den Freistaat Bayern zu verpflichten, die in seinen Dienststellen angebrachten Kreuze zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Vorschrift als Normenkontrollverfahren an den VGH Bayern verwiesen und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Über den Normenkontrollantrag (5 N 20.1331) aller Antragssteller und die vom Gericht zugelassene Berufung (5 B 22.674) des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München betreffend die Entfernung der Kreuze hat der VGH am 25.05.2022 verhandelt.

Er hat in den verwiesenen Verfahren (5 N 20.1331) die Klagen nun abgewiesen und die Revision zum BVerwG hinsichtlich des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zugelassen. Mit Urteil vom selben Tag wurden im Berufungsverfahren (5 B 22.674) die Berufungen des Bundes für Geistesfreiheit Bayern und München zurückgewiesen und die Revision zum BVerwG zugelassen. Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren liegen nach Angaben des VGH noch nicht vor.

Laut VGH beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidungsgründe für den Bund für Geistesfreiheit Bayern und München die Frist von einem Monat für die Einlegung der Revision zu laufen. Die 25 Einzelpersonen könnten ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteile vom 01.06.2022, 5 N 20.1331 und 5 B 22.674, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen