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Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer: Keine Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

08.09.2020

Gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine "bestimmte Zeit" in Sinne dieser Regelung abgeschlossen wurden und hat dies verneint.

Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten unter anderem die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.

Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Das FG entschied, dass die Klägerin keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden durfte. Die Verträge seien nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden. Das Ende der Vertragslaufzeiten sei nicht zeitlich genau bestimmt. Bei Vertragsschluss sei nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden. Eine Schätzung der Vertragslaufzeit sei für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Aktenzeichen IV R 22/20 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2020, 10 K 2970/15 F, nicht rechtskräftig

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