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Baukindergeld, Kassen und Grundsteuererlass: Noch im März zu erledigen!

26.03.2021

Wer vom Baukindergeld profitieren will, sollte sich beeilen: Die Unterschrift unter den Kaufvertrag muss spätestens am 31.03.2021 gesetzt werden. Kaufwillige Familien sollten den Notartermin also entsprechend vorziehen, rät der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Gleiches gelte für Baugenehmigungen. Auch diese müssten spätestens am 31.03.2021 erteilt werden. Für den Förderantrag selbst hätten Familien dann aber länger Zeit. Der Antrag müsse innerhalb von sechs Monaten nach dem offiziellen Einzug eingereicht werden.

Wer wegen einer Baugenehmigung schon länger auf eine Rückmeldung des Bauamtes wartet, sollte jetzt nachhaken, so der Tipp des BdSt. Das könne sich lohnen, weil der Staat Familien mit bis zu 12.000 Euro pro Kind fördert – verteilt über zehn Jahre.

Auch wer Ladenkassen oder Kassensysteme nutzt, muss laut BdSt schnell tätig werden. Seit dem 01.01.2020 müssten elektronische Ladenkassen beziehungsweise Kassensysteme prinzipiell mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, erinnert er. Die Bundesländer gewährten den Ladeninhabern allerdings bis Ende März 2021 Aufschub. Das heißt: Ab April werde es ernst. Wer seine Kassen im Geschäft nicht mehr rechtzeitig an die neuen technischen Bedingungen anpassen kann, sollte bei seinem Finanzamt jetzt noch schnell eine Erleichterung gemäß § 148 Abgabenordnung beantragen und sein Bemühen um zeitnahe Nachrüstung dokumentieren.

Unabhängig von der genannten Umrüstungsfrist gibt es laut BdSt eine zweite Übergangsregel für ältere Registrierkassen: Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.020 angeschafft wurden, dürften bis zum 31.12.2022 weiter im Unternehmen genutzt werden. Voraussetzung sei, dass die Kasse Einzelaufzeichnungen vornehmen kann, die maschinell auswertbar sind. Auch dürfe die Kasse baubedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherungseinrichtung aufrüstbar sein. Zudem bleibe auch die so genannte offene Ladenkasse weiterhin zulässig.

Der letzte Appell des BdSt geht an Vermieter, die zum Beispiel wegen der Corona-Pandemie Mietausfälle hatten oder eine Wohnung – trotz Bemühens – erst gar nicht vermietet bekamen. Sie könnten jetzt einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen. Der Antrag müsse spätestens am 31.03.2021 bei der Gemeinde beziehungsweise in den Stadtstaaten beim Finanzamt sein. Voraussetzung sei, dass der Ertrag deutlich eingebrochen ist. Bei einer Ertragsminderung zwischen 50 und 100 Prozent könnten 25 Prozent Grundsteuer erlassen werden. Sind die Einnahmen gänzlich ausgeblieben, könnten 50 Prozent der bereits gezahlten Grundsteuer zurückgezahlt werden.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 24.03.2021

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