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Baugenehmigung für Beachvolleyballanlage: Beinhaltet keine Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen

12.09.2022

Die Klage von Anwohnern auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Germersheim gegen die Nutzung einer genehmigten Beachvolleyballanlage in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße stellte unter anderem darauf ab, dass gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden waren.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Lingenfeld. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. In der Nähe befindet sich ein im Eigentum der Gemeinde Lingenfeld stehendes 78.000 Quadratmeter großes Grundstück, auf dem in der Vergangenheit zahlreiche sportliche Anlagen errichtet wurden. Dem Volleyball Club Lingenfeld e.V. wurden in den Jahren 1997 und 1998 Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern erteilt. Die Baugenehmigungen enthielten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung.

Ab 2016 beschwerten sich Anwohner darüber, auf der Beachvolleyballanlage fänden Feiern statt, die unzumutbare Lärmbelästigungen zur Folge hätten. Mitte 2017 stellten die Kläger beim beklagten Landkreis Germersheim einen Antrag, gegen den zum Verfahren beigeladenen Volleyballverein bauaufsichtlich einzuschreiten. Sie gaben unter Vorlage von Lärmprotokollen an, allein nach dem 17.05.2017 habe entgegen einer vom Vorsitzenden des Volleyballvereins gegenüber der Kreisverwaltung erfolgten Versicherung, keine privaten Feiern mehr abzuhalten, nicht nur das Beachvolleyballturnier stattgefunden, sondern zahlreiche private Feiern und Feste von Dritten.

Mit Bescheid vom 19.03.2018 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Anlage des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei.

Die Kläger erhoben im August 2021 Klage und machten geltend, coronabedingt habe in der Zwischenzeit eine Unterbrechung der Nutzung der Anlage des Beigeladenen stattgefunden. Inzwischen sei aber die bekannte Nutzung zu Festivitäten wiederaufgenommen worden. Auch Dritte, die nicht zum Verein gehörten, würden dort regelmäßig lautstarke Veranstaltungen abhalten.

Das VG hat den Beklagten verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate.

Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zwar verfüge der Verein über bestandskräftige Baugenehmigungen. Darin sei jedoch keine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen worden. Dem Bestandsschutz unterfielen nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten seien. Das sei zunächst die sportliche Nutzung. Denn bestimmungsgemäß würden Beachvolleyballfelder genutzt, um dort Beachvolleyball zu spielen. Eine darüberhinausgehende Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken sei von der Baugenehmigung aber nicht gedeckt. Denn es sei hier gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt worden.

Eine Ausnahme hiervon bildeten allerdings die Durchführung der beiden Turniere zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie des Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Baugenehmigung sei nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern der Auslegung zugänglich. Folglich könnten auch von einer Baugenehmigung, die "nur" eine Sportanlage zum Gegenstand habe, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein, soweit es sich um "vorhersehbare Betriebszustände" handele. Vorhersehbare Betriebszustände seien zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten. Hier müsse berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein sei. Zum Vereinsleben gehöre auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt seien und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben seien die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt.

Durch die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck seien die in einem reinen Wohngebiet wohnenden Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25.08.2022, 4 K 822/21.NW, nicht rechtskräftig

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