Modernisierung des notariellen Berufsrechts: Bundessteuerberaterkammer nimmt zu Änderungen im Steuerberatungsgesetz Stellung
Geschwisterkinder: Dürfen nicht pauschal von Einschulungsfeier ausgeschlossen werden
Bankgeschäfte in der Praxis: Arzt verliert Approbation
Betreibt ein Arzt unerlaubt Bankgeschäfte, die mit hohen Vermögensschäden für seine Patienten einhergehen, kann ihn dies seine Approbation kosten. Über einen entsprechenden Fall informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Der Arzt stand in Kontakt mit zwei Vertretern Schweizer Firmen. Diese boten Geldanlagen mit erheblichen Renditen an, die völlig sicher sein sollten. Der Mediziner stellte ihnen insgesamt etwa 3,5 Millionen Euro bei Zinssätzen zwischen 15 und 20 Prozent darlehensweise zur Verfügung. Von diesem Geld stammten etwa zwei Millionen Euro aus seinem Vermögen. Die verbleibenden 1,5 Millionen stammten von Bekannten und Patienten, denen er angeboten hatte, sich an der Geldanlage zu beteiligen. Dabei hatte der Arzt ihnen Zinsen zwischen zehn und zwölf Prozent in Aussicht gestellt. Die Differenz zu den dem Arzt versprochenen Zinssätzen sollte sein Gewinn sein. Das Anlagesystem war allerdings auf Betrug aufgebaut: Das Geld verbrauchten die beiden Männer ausschließlich für eigene Zwecke. Die Anleger gingen leer aus.
Der Arzt wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Approbation wurde ihm wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs entzogen.
Die Klage des Arztes gegen den Entzug der Approbation blieb erfolglos. Zwar sei der Widerruf der Approbation nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, so der Verwaltungsgerichtshof Bayern. Dies treffe hier zu. Es gehe hier darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten. Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizieren, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren sei.
Die Vertrauensbasis habe der Arzt zerstört, als er vorsätzlich unerlaubt Bankgeschäfte betrieben habe, die hohe Vermögensschäden auch seiner Patienten nach sich gezogen hätten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Bankgeschäfte über einen langen Zeitraum erstreckt und insgesamt eine sehr hohe Geldsumme umfasst hätten. Der Arzt habe die Geldanlage bei ihm als risikolos dargestellt, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Seine Anleger hätten ihm Vertrauen entgegengebracht. Darüber hinaus habe der Mediziner auch in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Hierfür sei er zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Deutscher Anwaltverein zu Verwaltungsgerichtshof Bayern, Entscheidung vom 120.05.2020, 21 ZB 16.540