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Bank informiert Kunden unzureichend: Kein Anspruch auf Zinsen mehr
Eine Bank, die in einem Kreditvertrag mit einem Verbraucher gegen ihre Informationspflicht verstößt, kann ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren. Diese im polnischen Recht vorgesehene Rechtsfolge ist mit EU-Recht vereinbar, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat.
Ein Verbraucher hatte an Lexitor, ein polnisches Inkassounternehmen, seine Rechte aus einem mit einer Bank geschlossenen Kreditvertrag abgetreten. Lexitor meint, dass die Bank gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags bestimmte Informationen zu erteilen. Es hat sie deshalb bei einem polnischen Gericht auf Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Zinsen und Kosten verklagt.
Lexitor macht geltend, dass die Bank einen zu hohen effektiven Jahreszins angegeben habe. Eine der Vertragsklauseln, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden sei, sei nämlich missbräuchlich und mithin für den Verbraucher unverbindlich. Außerdem sei in dem Vertrag nicht klar angegeben, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte erhöht werden könnten. Wegen dieser Verstöße greife die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf die im Vertrag vereinbarten Zinsen und Kosten.
Das polnische Gericht hat sich an den EuGH gewandt. Es möchte wissen, ob die Bank gegen die im Unionsrecht vorgesehene Informationspflicht verstoßen hat und ob der Verlust des Anspruchs auf die Zinsen und Kosten mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass in Kreditverträgen der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form anzugeben ist. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses werde jedoch von der Annahme ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Deshalb werde nicht bereits dadurch gegen die Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.
Zweitens müssten in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Wird in dem Vertrag insoweit auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, könne das gegen die Informationspflicht verstoßen, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen kann, ob die Bedingungen einer solchen Änderung eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, und somit nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Das nationale Gericht müsse nun prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
Drittens könne die Bank bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht, der die Möglichkeit des Verbrauchers beeinträchtigt, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren. Der EuGH hält eine solche Sanktion – auch wenn die Schwere des Verstoßes und die Folgen, die sich daraus für den Verbraucher ergeben, im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können – für verhältnismäßig.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.02.2025,