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Baden im Baggersee Neureut: Zu Recht untersagt

16.08.2023

Das von der Stadt Karlsruhe für den Baggersee Neureut verfügte Badeverbot ist rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden und die Klage zweier Personen abgewiesen.

Die beklagte Stadt hatte das mit Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 ausgesprochene Badeverbot und das Verbot weiterer Aktivitäten für den Neureuter Baggersee unter anderem mit Hinweis auf den dort erfolgenden Kiesabbau und die damit für Badende verbundenen Gefahren begründet. Die Kläger, die den See auch weiterhin zum Schwimmen nutzen wollen, haben geltend gemacht, jedenfalls im östlichen Uferbereich bestehe keine größere Gefahr für Badende als bei anderen Baggerseen, in denen das Baden nicht verboten sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger seien schon ohne die angefochtene Verfügung nicht berechtigt, im Neureuter Baggersee zu schwimmen, da der dies grundsätzlich ermöglichende so genannte Gemeingebrauch von Gewässern in dem von den Klägern ins Auge gefassten Bereich durch hier bestehende Kiesabbaurechte eingeschränkt sei.

Auch sei die Verbotsverfügung rechtmäßig. Die Beklagte habe den Gemeingebrauch zu Recht zum Zweck der Gefahrenabwehr eingeschränkt. Auch nach Auffassung des Gerichts gingen im Neureuter Baggersee insbesondere vom Kiesabbau Gefahren aus, die ein Verbot der Badenutzung und zwar für den gesamten See rechtfertigten.

So sei für Badende etwa nicht erkennbar, wo möglicherweise noch ein sicheres Baden möglich sei und wo sie in einen Bereich kämen, der unter der Wasseroberfläche steil abfalle. Vielmehr verfehlten sämtliche Uferbereiche die fachlichen Empfehlungen für Böschungsneigungen von Badeufern deutlich. Auch stelle die Kiesgewinnungsanlage selbst eine Gefahrenquelle dar. Weiter könne es zu Böschungsabbrüchen und Wassereintrübungen kommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 3 K 4715/21, nicht rechtskräftig

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