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Autowerbung für den Arbeitgeber: Steuerfrei?

29.10.2020

Wer die Fläche seines privaten Autos für Werbung des Arbeitgebers zur Verfügung stellt und dafür eine Vergütung erhält, muss diese unter Umständen versteuern. Die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert, wann dies der Fall ist.

Wird mit dem Mitarbeiter kein spezieller Vertrag über die Anmietung einer Werbefläche auf seinem privaten Pkw geschlossen, gehe das Finanzamt davon aus, dass die Werbeeinnahmen des Mitarbeiters seinem Arbeitsverhältnis unterzuordnen sind. In Folge müsse der Mitarbeiter diese Zusatzeinkünfte regulär als Arbeitslohn versteuern.

Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben auf die Vergütung müssten aber nicht sein, betont die Lohnsteuerhilfe. Es gebe noch eine andere Gestaltungsmöglichkeit.

Um die Einnahmen vom Lohn zu entkoppeln, sei ein gesonderter Mietvertrag aufzusetzen, der ausschließlich die Autowerbung zum Inhalt hat. Dabei müsse der werbliche Nutzen für das Unternehmen erklärt werden. Bei bestimmten Regelungen, wie einem werbewirksamen Abstellen des Fahrzeugs, einer Mindestanzahl an gefahrenen Kilometern pro Jahr oder einem Ausschluss weiterer Werbepartner für den Pkw, könne dies in der Regel angenommen werden. Zudem sollte die Werbung großflächig und gut sichtbar sein. Ein winziger Aufkleber mit dem Firmenlogo wirke für die Finanzbehörden oft nicht glaubwürdig. Die Vertragsinhalte sollten optimalerweise mit den am freien Werbemarkt üblichen Bedingungen mithalten können.

Für die Werbemaßnahme werde in der Regel eine monatliche Mietgebühr vereinbart, die der Chef auf das Konto seines Mitarbeiters überweist. Steuerlich gesehen handele es sich jetzt nicht mehr um Lohn, sondern um sonstige Einkünfte. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei die Höhe der Mietgebühr. Sonstige Einkünfte dürften bis zu einem Höchstbetrag von 256 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Was darüber liegt, müsse der Empfänger versteuern. Aus diesem Grund legten Arbeitgeber gerne 21 Euro im Monat als Mietgebühr fest. Somit blieben die gesamten Zahlungen in einem Kalenderjahr unter der Höchstgrenze. Die Steuerfreiheit der Autowerbung funktioniert laut Lohnsteuerhilfe Bayern aber nur dann, wenn der Mitarbeiter keine weiteren sonstigen Einkünfte bezieht. Ansonsten würden diese vom Finanzamt zusammengerechnet, es gelte nämlich eine gemeinsame Höchstgrenze.

Das Unternehmen sollte sich dahingehend absichern, dass die Mietgebühr für die Pkw-Werbung nicht überhöht ist und den Marktpreisen standhalten kann. Idealerweise biete der Betrieb eine derartige Werbung zusätzlich für unternehmensfremde Personen an und beschränke sich nicht auf den Kreis der Mitarbeiter. Dann falle es dem Finanzamt schwer, eine Angriffsfläche zu finden. Um als Arbeitnehmer auf Nummer sicher zu gehen, sollten bei der Einkommensteuerklärung der Vertrag sowie ein Foto der Kfz-Werbung als Nachweise vorgehalten werden.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht stelle der Mietvertrag eine nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit des Angestellten dar. Infolgedessen dürfe sich der Angestellte aufgrund der gesetzlichen Beratungsbefugnis gemäß dem Steuerberatungsgesetz die Einkommensteuererklärung nicht mehr von einen Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, so die Lohnsteuerhilfe. Das gelte, obwohl die Werbeeinkünfte von der Einkommensteuer befreit sind und auch keine Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung abgeführt werden muss.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 20.10.2020

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