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Autoverkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung

28.02.2022

Weil er ein Ausstellungsfahrzeug als Neuwagen verkauft hat, muss ein großer schwäbischer Automobilhersteller einer Käuferin im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Die Klägerin erwarb Ende 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war das Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.

Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.

Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.

Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.

Das AG München gab der Klägerin grundsätzlich Recht. Der gegenständliche Pkw sei nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen gewesen. Ein Fahrzeug sei dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Das Gericht geht davon aus, dass ein "unbenutztes" Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es – wie hier – noch nicht zugelassen beziehungsweise noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als "unbenutzt" im Sinne der Neuwagendefinition des Bundesgerichtshofes gilt.

Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung werde es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum würden vielfach geöffnet, es werde probegesessen, Sitze würden verstellt et cetera. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliege somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.

Lediglich in der Höhe ihrer Forderung müsse die Klägerin Abstriche machen. Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 Euro erscheine dem Gericht überhöht. Bei der Minderung sei der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung sei, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Das Gericht schätze den Minderungsbetrag hier auf 1.000 Euro.

In die Schätzung ließ die Vorsitzende unter anderem einfließen, dass einerseits "die Vereinbarung `Neuwagen` ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf" sei, andererseits jedoch "bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden" sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2021, 271 C 8389/21, rechtskräftig

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