Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Automatischer Informationsaustausch über...

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen: Bundesfinanzministerium gibt finale Staatenaustauschliste bekannt

06.07.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen bis zum 30.09.2022 bekannt gemacht.

Nach den Vorgaben des FKAustG werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2022 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Mit seinem aktuellen Schreiben hat das BMF jetzt die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 04.05.2022 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.09.2022 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2022 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022). Für den Datenaustausch zum 30.09.2023 werde eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2023 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben, kündigt das Ministerium an.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022 wird in dem aktuellen BMF-Schreiben dargestellt. Sie steht außerdem auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.07.2022, IV B 6 - S 1315/19/10030 :044

Mit Freunden teilen