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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen: Fristverlängerung bis 31.10.2020
Deutsche Finanzinstitute sind gemäß § 27 Absatz 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) verpflichtet, CRS-Meldungen für das Kalenderjahr 2019 bis spätestens 31.07.2020 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Nun teilt das Amt mit, aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie sei es nicht zu beanstanden, wenn die meldenden Finanzinstitute ihre zu übermittelnden Daten für den Meldezeitraum 2019 abweichend von § 27 Absatz 2 FKAustG bis zum 31.12.2020 an das BZSt übermitteln.
Hintergrund: Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 01.07.2020