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Autokreditvertrag: Verweis auf § 492 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch kann Widerrufsbelehrung unwirksam machen

04.03.2021

Eine in einem Verbraucherdarlehensvertrag (hier: einem Autokreditvertrag) enthaltene Widerrufsbelehrung kann – bei Hinzutreten weiterer Umstände – unwirksam sein, wenn sie auf § 492 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften verweist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervor.

Der Kläger kaufte 2016 einen Pkw VW Passat und finanzierte diesen Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages wurde er auf sein Recht hingewiesen, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wobei diese Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief er seine Vertragserklärung und bot der beklagten Bank die Rückgabe des gekauften Fahrzeugs an. Er verlangt jetzt die Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat der Klage im Grundsatz stattgegeben. Dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, erachtete es als unschädlich, weil die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Absatz 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften nicht ausreichend klar und verständlich gewesen sei.

Trotz einer solchen Unklarheit könne ein Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht ohne Weiteres widerrufen werden, so das OLG weiter. Obwohl die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Absatz 2 BGB nicht ausreichend verständlich war, habe sie doch im Wesentlichen einem gesetzlichen Muster entsprochen und wäre deshalb wirksam gewesen, wenn dieses Muster nicht in diesem besonderen Fall falsch umgesetzt worden wäre.

Die Bank hatte in die Widerrufsbelehrung den Hinweis aufgenommen, der Käufer sei auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden, obwohl er tatsächlich keine solche Versicherung abgeschlossen hatte. Dass sich der Kläger auf diesen formalen Fehler gestützt hat, war nach Ansicht des OLG nicht rechtsmissbräuchlich. In anderen Fällen könnte eine Widerrufsbelehrung aber trotz der für sich genommen unklaren Bezugnahme auf § 492 Absatz 2 BGB wirksam sein.

Aber auch bei einem wirksamen Widerruf erhalte der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück. Er müsse der Bank im Gegenzug aber nicht nur das finanzierte Auto übergeben. Darüber hinaus müsse er ihr auch die vereinbarten Darlehenszinsen bis zu Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust ersetzen, den der Pkw durch eine längere Nutzung erlitten hat.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.01.2021, 3 U 47/20, nicht rechtskräftig

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