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Autokino-Veranstaltungen: Ausnahmslose Untersagung bei mehr als 1.000 Teilnehmern voraussichtlich rechtswidrig

24.07.2020

Das in der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung enthaltene ausnahmslose Verbot von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist voraussichtlich rechtswidrig. Aus diesem Grund hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg § 1 Satz 1 der Verordnung auf Antrag eines Autokino-Betreibers vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch Autokino-Großveranstaltungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind.

Die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden stelle keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch vom Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten.

Die Besucher reisten im eigenen Pkw an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020, OVG 11 S 65.20, unanfechtbar

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