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Autobahn-Vollsperrung für Klima-Demo: Auf eine halbe Stunde verkürzt

29.08.2024

Klimaaktivisten wollten eine Brücke über der A 27 nutzen, um Plakate herunterzulassen, die am unteren Ende von sich abseilenden Kletterern gehalten werden sollten, damit sie über dem Verkehr schweben. Zu gefährlich, hatte die Stadt Achim befunden und die Demonstration auf die Brücke verwiesen.

Die Aktivisten erreichten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stade, dass sie ihre Aktion durchführen dürfen – allerdings nicht bei laufendem Verkehr. Vielmehr verfügte das VG eine Vollsperrung der A 27 für die Dauer einer Stunde. Die Stadt legte Beschwerde ein und erreichte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen, dass die Sperrung der Autobahn auf eine halbe Stunde beschränkt wurde.

Zum Ausgleich der betroffenen Grundrechte sei es nicht erforderlich gewesen, eine Vollsperrung der A 27 anzuordnen, so das OVG. Denn damit seien erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer sowie Anrainer an den Umleitungsstrecken verbunden, hinter denen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zurückstehen müsse.

Nach den vorliegenden Gefahrenprognosen würde bereits eine kurzzeitige Sperrung der betroffenen Strecke zu Rückstaus im gesamten Bremer Stadtbereich und Umland führen, was die Gefahr von Auffahrunfällen erhöhe. Die Streckensperrung sei aufgrund der Vor- und Nachbereitungszeiten auch für einen wesentlich längeren Zeitraum als die angezeigte Versammlungsdauer von einer Stunde erforderlich. Eine Reduzierung der sich aus der Vollsperrung ergebenden Verkehrs- und Unfallgefahren durch ein Verkehrssicherungskonzept sei in der Kürze der Zeit bis zum geplanten Versammlungsbeginn kaum möglich.

Da der Beschwerdeantrag der Stadt Achim aber nur darauf gerichtet gewesen sei, den Sperrzeitraum von einer Stunde auf eine halbe Stunde zu reduzieren, sei das OVG an diese konkrete Antragstellung gebunden gewesen und habe daher auch lediglich die Verkürzung der Sperrzeit anordnen können. Mit dieser sei aber jedenfalls eine gewisse Reduzierung der Staugefahren und der Unfallgefahren verbunden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.08.2024, 4 ME 136/24, unanfechtbar

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