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Autoaufbruch außerhalb des Hotelparkplatzes: Ist nicht dem Hotel zuzurechnen

10.07.2024

Wird in das Auto eines Hotelgastes eingebrochen, das vor dem Hotel abgestellt war, haftet das Hotel dafür nicht. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und die Klage eines Hotelgastes auf Schadensersatz in Höhe von 2.593,89 Euro abgewiesen.

Ein Mann hatte über eine Onlineplattform zwei Doppelzimmer in einem litauischen Hotel gebucht. Auf der Buchungsbestätigung war aufgeführt: "Parken: Private Parkplätze stehen kostenfrei an der Unterkunft (Reservierung nicht erforderlich) zur Verfügung". Unter "Besondere Anfragen" hieß es: "You have a booker that […] would like a free parking (based on availability)."

Nach Ankunft im Hotel parkte der Hotelgast sein Auto auf Anweisung eines Hotelmitarbeiters direkt vor der Mauer des Hotelparkplatzes, da der eingefriedete Hotelparkplatz voll war. Am nächsten Morgen war die Scheibe des Pkws eingeworfen und Gegenstände im Wert von 2.074 Euro entwendet. Die Kosten für den Austausch der Scheibe betrugen 519 Euro. Den Schaden wollte der Gast vom Hotel ersetzt haben.

Nach den einschlägigen EU-Verordnungen bestand zwar ein Gerichtsstand in München, auf den Rechtsstreit war laut AG München jedoch durch das Gericht litauisches Recht anzuwenden. Das Gericht kam unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen für litauisches Recht zur Erkenntnis, dass eine Haftung vorliegend ausscheidet.

Ob der Beherbergungsvertrag die Verpflichtung umfasst, dem Kläger einen privaten Hotelparkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sei mangels gesetzlicher Regelung durch Auslegung zu ermitteln. Falls der wahre Wille der Vertragsparteien hinsichtlich der kostenfreien Zurverfügungstellung eines privaten Parkplatzes durch das Hotel nicht festgestellt werden kann, sei darauf abzustellen, ob eine vernünftige Partei in der Person der Vertragsparteien die Hotelrichtlinien dahingehen verstanden hätte, dass sich das Hotel damit verpflichten wollte, dem Kläger einen Stellplatz auf einem mit einer Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen.

Der Verpflichtung, dem Kläger einen privaten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, sei das Hotel nachgekommen – nur habe sich dieser Parkplatz außerhalb der Umzäunung befunden. Eine Pflichtverletzung des Hotels sah das AG nicht. Das Personal habe dem Kläger einen privaten Parkplatz außerhalb der Umzäunung angeboten. Dass es dort schon zu Autoeinbrüchen gekommen sei, führe jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung. Das Hotel könne nichts für die Einbrüche und eine Verpflichtung, dem Kläger einen eingezäunten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, gebe es nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2023, 173 C 21722/19, rechtskräftig

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