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Ausstellung von Maskenattesten ohne ärztliche Untersuchung: Kann strafbar sein
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass sich ein Arzt wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen kann, wenn er ohne körperliche Untersuchung des Betroffenen Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht erteilt.
Der Angeklagte hatte nach den vom Amtsgericht (AG) Uelzen getroffenen Feststellungen insgesamt 29 Gesundheitszeugnisse ausgestellt, die die darin benannten Personen von der Verpflichtung befreien sollten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei hatte er diese Personen nicht begutachtet oder körperlich untersucht. Das AG hat den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe von 8.400 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Das OLG hat nun die Rechtsauffassung des AG bestätigt, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis falsch ist, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde und sich dies nicht hinreichend aus dem Attest selbst ergibt. "Bei der Befreiung von der allgemein angeordneten, von Teilen der Bevölkerung aber als eher lästig empfundenen Maskenpflicht soll das ärztliche Attest die erhöhte Gewähr dafür bieten, dass gegen das Tragen einer Maske tatsächlich gesundheitliche beziehungsweise medizinische Gründe der Person sprechen und solche nicht nur aufgrund individueller Unlust vorgegeben werden." Dies setze grundsätzlich voraus, dass eine körperliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden habe.
Dem Urteil des AG war laut OLG allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob in den Bescheinigungen möglicherweise hinreichend deutlich angegeben war, dass sie ohne eine solche Untersuchung ausgestellt worden waren. Das OLG habe deshalb das Urteil des AG zunächst aufgehoben, damit dieses die noch fehlenden Feststellungen treffen kann.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16.11.2022, 2 Ss 137/22