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Außerhalb des Schulgeländes rauchender Schüler: Ist nicht unfallversichert

30.06.2022

Ein Schüler, der in der Schulpause den an die Schule angrenzenden Stadtpark zum Rauchen aufsucht, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der volljährige Kläger hielt sich im Januar 2018 in der Schulpause zur Erholung im schulnahen Stadtpark auf und rauchte Zigaretten. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Das BSG hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt, das, anders als das Sozialgericht, die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgewiesen hatte. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule sei auf das Schulgelände beschränkt gewesen. Er endete laut BSG – ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit – am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 28.06.2022, B 2 U 20/20 R

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