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Außergewöhnliche Belastungen: Zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten

04.12.2024

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gilt zur Anwendung des § 64 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nr. 1 EStDV ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke beziehungsweise durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Laut BMF wird es für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005

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