Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer: Zur lohnsteuerlichen Behandlung ab Kalenderjahr 2025
Krankenkasse: Muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen
Außergewöhnliche Belastungen: Zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke beziehungsweise durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Dies stellt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) müsse folgende Angaben enthalten, heißt es darin weiter: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005