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Außergewöhnliche Belastung: Familien-Aufnahme aus Kriegsgebiet wird anerkannt
Nimmt ein deutsches Ehepaar Verwandte aus der Ukraine auf, die ausländerrechtlich »geduldet« werden, so können die Eheleute den finanziellen Aufwand, den sie dafür betreiben, als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angeben.
Das gilt auch dann, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, entschied das FG Köln: Es werde als selbstverständlich angesehen, dass Verwandte aufgenommen werden.
Konkret ging es hier um die Schwester der Ehefrau plus deren Mann und ihr minderjähriges Kind, die in der Ukraine lebten – einem Land, »welches sich im Kriegszustand befindet«, wie das Gericht betonte.
Ursprünglich hatte das Ehepaar in seiner Steuererklärung 15.827 Euro für Anwaltskosten (wegen des Aufenthaltstitels), Lebensmittel, (freiwillige) Sprachkurse und die Zurverfügungstellung von Wohnräumen geltend gemacht. Der Betrag wurde nicht komplett als außergewöhnliche Belastung anerkannt: Vor Gericht einigte man sich schließlich darauf, dass jedenfalls Aufwendungen i.H.v. 5.000 Euro zu berücksichtigen waren. Die Aufwendungen für die Sprachkurse und den Rechtsanwalt wurden vor Gericht nicht mehr geltend gemacht.
FG Köln, Urteil vom 9.4.2020, Az. 15 K 2965/16; Az. der Revision beim BFH: VI R 40/19