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Außensteuergesetz: Fristen für das Feststellungsjahr 2022 verlängert

13.09.2023

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem Schreiben über eine Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022.

Hintergrund sind laut BMF die "umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG" durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die ab dem 01.01.2022 anzuwenden sind.

Verlängert werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach § 109 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) allgemein.

Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind danach spätestens bis 31.07.2024 abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.

Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 11.09.2023, IV B 5 - S 1365/21/10001 :003

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