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Ausgangsbeschränkungen im Rhein-Hunsrück-Kreis: Eilantrag ohne Erfolg

15.04.2021

Die durch den Rhein-Hunsrück-Kreis für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr müssen vorläufig befolgt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Eilverfahren, das durch den Landrat des Kreises als Privatperson anhängig gemacht worden war.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter stellten dabei fest, dass die Rechtmäßigkeit der erlassenen Allgemeinverfügung derzeit offen sei. Zwar erlaube das Gesetz für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen. Es bedürfe aber unter anderem einer vertieften Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die getroffenen Regelungen auch im Einzelfall verhältnismäßig seien. Hierzu müsse der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Eignung von Ausgangssperren als Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie das im Rhein-Hunsrück-Kreis bestehende konkrete Infektionsgeschehen näher ermittelt werden.

Wegen der insoweit offenen Sach- und Rechtslage nahm das VG eine Interessenabwägung vor, die zugunsten des Antragsgegners ausging. Angesichts des Schutzauftrags des Staates für die Gesundheit seiner Bürger und für ein funktionsfähiges Gesundheitssystem im Fall eines Sieben-Tages-Inzidenzwertes von über 100 überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung das private Interesse des Antragstellers, von der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Dieser habe keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine tiefgreifende Betroffenheit seiner Person ergebe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Allgemeinverfügung bei Vorliegen eines triftigen Grundes den Aufenthalt im öffentlichen Raum jederzeit gestatte.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021, 3 L 313/21.KO, nicht rechtskräftig

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