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Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Aktualisiertes Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung

21.03.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird ein Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Stand Juli 2022 neu herausgeben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Ministeriums.

Am 31.01.2020 sei das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten, erläutert das BMF. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum habe mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Nach dem 31.12.2020 sei damit das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen, so das BMF. Damit seien grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Absatz 3a UStG anwendbar. Eine Ausnahme gilt laut BMF allerdings für Nordirland, für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart worden sei. Danach werde Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werde mit Stand Juli 2022 neu herausgegeben (nebst "Anlage 1 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr"). Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2020 (BStBl I S. 186) herausgegebene Vordruckmuster werde durch ein beiliegendes – angepasstes – Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr" ersetzt ("Anlage 2 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr").

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.03.2022, III C 3 - S 7133/21/10001 :001

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