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Augenbrauenpigmentierung: Kein Mangel bei Geschmacksabweichungen

30.08.2022

Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller habe deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, sodass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründeten, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Dies sei nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht worden seien.

Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem Kosmetikstudio der Beklagten. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der Kläger unterzeichnete zudem einen als "Abnahme" bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.

Für die Behandlung zahlte er 280 Euro. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 Euro.

Der Kläger verlangt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro sowie Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein so genanntes Micro-Blading vereinbart worden, bei welchem die Linien der Härchen der Augenbrauen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung der Beklagten entstelle ihn dagegen; ihm seien "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG maß der Berufung keinen Erfolg bei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes, führte das OLG im Hinweisbeschluss aus. Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading. Ausweislich der Erklärung habe der Kläger sich ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Er habe nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent Make-up-Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft. "Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen ..., sodass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen", betont das OLG. Dies wäre nur anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte.

Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe vielmehr nicht bewiesen, "dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat". Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfreien ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt werde, habe er nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe.

Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des OLG die Berufung zurückgenommen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 05.07.2022, Az17 U 116/21

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