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Aufwendungen für Tomatis-Therapie: Sind keine außergewöhnliche Belastungen

25.08.2020

Aufwendungen für eine so genannte Tomatis-Therapie sind nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden.

Die Tomatis-Therapie ist eine "Horch-" und Hörtherapie, die von dem französischen Arzt Alfred A. Tomatis entwickelt wurde. Sie beschäftigt sich mit der Interaktion von auditiven, phonatorischen und psychischen Prozessen und dient der Behandlung eines weiten Spektrums des Funktions- und Gleichgewichtssystems. Rechtlich zählt die Tomatis-Therapie zu den komplemetärmedizinischen Behandlungsmethoden.

Der Sohn der Kläger litt an einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall (so genannte Hyperakusis). Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes ließen die Kläger zur Behandlung eine Hörtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut durchführen. Nach der Behandlung bescheinigte der HNO-Arzt den Erfolg der Therapie.

Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten die Kläger die Kosten von rund 4.030 Euro mit der Einkommensteuererklärung 2017 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Kläger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab.

Mit der Klage machten die Kläger geltend, dass die Tomatis-Therapie eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Krankheitsbildes ihres Sohnes sei. Sie verwiesen auf eine Vielzahl von Fachstudien, die insbesondere auf der Internetseite www.tomatis.com veröffentlicht seien, eine veröffentlichte Studie mit insgesamt zwölf hörbeeinträchtigten Kindern sowie die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes.

Gleichwohl hatte auch die Klage keinen Erfolg. Das FG ging davon aus, dass es sich bei Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (§ 64 Absatz  1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie.

Die Gesellschaft hatte an frühere Stellungnahmen – teilweise in sozialgerichtlichen Verfahren – angeknüpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und darüber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist. Daraus schloss das FG, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.

Das Urteil dürfte laut FG über den Streitfall hinaus eine gewisse Breitenwirkung haben. Die Tomatis® Methode sei weltweit in 75 Ländern vertreten. Mehr als 2.000 Lehrer und Therapeuten seien als Tomatis® Trainer/Consultants durch die einzige offizielle Organisation TOMATIS DEVELOPPEMENT S.A. zertifiziert. Auch in Deutschland gebe es eine Vielzahl von Instituten und Trainer, die sich auf die Tomatis-Therapie spezialisiert haben.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020, 9 K 182/19, rechtskräftig

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