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Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik: Sind außergewöhnliche Belastungen

02.07.2024

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.02.2024 (VI R 2/22) entschieden, dass eine gesunde Steuerzahlerin die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Im Streitfall habe der Partner der Steuerzahlerin eine Chromosomenmutation gehabt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem auf natürlichem Weg gezeugten Kind mit schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen führt. Das Finanzamt habe die Berücksichtigung der Behandlungskosten zuvor abgelehnt. Das Niedersächsische Finanzgericht habe entschieden, dass die selbst getragenen Aufwendungen der Steuerzahlerin berücksichtigt werden müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Vorentscheidung bestätigt. Die Kosten für die Behandlung der Steuerzahlerin seien ihm zufolge zwangsläufig gewesen, weil die ärztlichen Maßnahmen dazu gedient hätten, die körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, die durch die Krankheit beeinträchtigt war, so der BdSt. Die biologischen Zusammenhänge seien hier anders als bei anderen Erkrankungen. Deshalb habe eine medizinische Behandlung des erkrankten Partners allein keine Linderung der Krankheit gebracht. Es spiele daher keine Rolle, dass die Steuerzahlerin selbst gesund sei. Auch die Tatsache, dass die Steuerzahlerin und ihr Partner nicht verheiratet waren, sei unerheblich, fasst der BdSt Rheinland-Pfalz zusammen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.06.2024

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