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Auftauen von 2-PN-Zellen zu Herbeiführung einer Schwangerschaft: Kann strafbar sein

10.12.2020

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat entschieden, wann es strafbar ist, eine Eizelle, die einer ungewollt kinderlosen Frau zum Zweck einer künstlichen Befruchtung entnommen, mit einer Samenzelle zusammengebracht und zunächst zu dem Zweck, eine Schwangerschaft dieser Frau herbeizuführen, kryokonserviert (tiefgefroren) wurde, später zu dem Zweck aufzutauen und weiter zu verwenden, die Schwangerschaft einer anderen Frau herbeizuführen. Befindet sich die Eizelle noch im 2-PN-Stadium, sei diese Handlung ein von § 1 Absatz 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) mit Strafe bedrohtes Unternehmen der Befruchtung einer Eizelle zum Zweck der Herbeiführung der Schwangerschaft einer Frau, von der die Eizelle nicht stammt. Straffrei sei es, in gleicher Weise mit kryokonservierten Zellen zu verfahren, die bereits zum Embryo im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 Absatz 1 ESchG entwickelt waren.

Die Angeklagten Dr. N. und Dr. Ed. sind im Bereich der Fortpflanzungsmedizin tätige Ärzte. Die Anklage legt Dr. N. zur Last, in den Jahren 2014 bis 2015 in 21 Fällen befruchtete Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf Frauen übertragen zu haben, von denen diese Eizellen nicht stammten; Dr. Ed. soll in zwölf Fällen im gleichen Zeitraum ebenso verfahren sein.

Die Eizellen sollen von ungewollt kinderlosen Frauen stammen, die von den Angeklagten mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft medizinisch behandelt worden seien. Den Frauen seien Eizellen entnommen und mit Samenzellen ihres Partners zusammengebracht worden sein. Anschließend seien die Zellen zur späteren Verwendung kryokonserviert (tiefgefroren) worden. Nachdem sie dann nicht mehr zur Verwendung bei der Frau, von der die Eizellen stammten, benötigt worden seien, seien sie, mit Einverständnis des Spenderpaares, aufgetaut und anderen Frauen zur Herbeiführung deren Schwangerschaft übertragen worden.

Alle Angeklagten, neben den Angeklagten Dr. N. und Dr. Ed. auch der Angeklagte E., seien ferner Mitglieder des Vereins "Netzwerk Embryonenspende". Durch ihre Tätigkeiten dort hätten sie dazu beigetragen, dass Spenderpaare die Freigabe ihrer Zellen zum Zweck der Übertragung auf andere Frauen erklärt hätten und eine Vermittlung an die Empfängerinnen stattfand.

Dem Angeklagten Dr. N. wird daher missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG in 21 Fällen, der Angeklagten Dr. Ed. in 12 Fällen, und beiden jeweils Beihilfe zu den Taten des anderen, dem Angeklagten E. wird Beihilfe zu allen 33 Fällen zur Last gelegt.

Die Angeklagten waren mit Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 20.03.2018 freigesprochen worden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht (LG) Augsburg am 13.12.2018 als unbegründet. In einigen der Fälle seien die verwendeten Zellen bereits zu Embryonen entwickelt gewesen, deren Transfer auf fremde Frauen nicht strafbar sei, so das LG. In weiteren Fällen könne dies nicht ausgeschlossen werden. Zudem ergebe eine "moderne Auslegung" des ESchG, dass das Handeln auch dann nicht strafbar sei, wenn es sich bei den aufgetauten Zellen noch nicht um Embryonen, sondern um so genannte 2-PN-Zellen gehandelt hätte, bei denen sich in der Eizelle bereits zwei Vorkerne gebildet hätten, die aber noch nicht verschmolzen gewesen seien. Außerdem blieben die Angeklagten auch deshalb straflos, weil sie ohne Schuld gehandelt hätten. Sie hätten sich auf den eingeholten Rechtsrat einer renommierten Rechtsprofessorin verlassen, die die Straflosigkeit ihres Tuns bescheinigt hätte.

Gegen das Urteil des LG hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Diese war teilweise erfolgreich. Das BayObLG hat entschieden, dass es nach geltendem Recht strafbar ist, Eizellen einer Frau, in die eine männliche Samenzelle eingedrungen ist beziehungsweise dorthin eingebracht wurde, die aber noch nicht zu Embryonen fortentwickelt sind, zum Zweck der Herbeiführung der Schwangerschaft einer Frau zu verwenden, von der die Eizelle nicht stammt. Dies gelte auch, soweit es sich um zunächst rechtmäßig im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung entstandene, kryokonservierte Zellen handelt, die wieder aufgetaut werden, um nunmehr einer anderen Frau übertragen zu werden. Es handele sich dabei um ein "künstliches Befruchten" im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG. Die Befruchtung einer Eizelle sei nicht bereits mit dem Einbringen der Samenzelle erschöpft, sondern setze sich über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden bis zur Entstehung eines Embryos fort. Jede Handlung, die die Entstehung eines Embryos künstlich fördert, stelle ein "Befruchten" im Sinne der Strafnorm dar. Wird sie zu dem Zweck vorgenommen, die Schwangerschaft einer fremden Frau herbeizuführen, handele es sich um eine strafbare Handlung, wohingegen die Übertragung eines bereits entstandenen Embryos nach der gesetzgeberischen Entscheidung straflos ist.

Das BayObLG gewinne dieses Ergebnis durch eine Auslegung des Gesetzeswortlauts unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, der Gesetzessystematik und des Gesetzeszwecks sowie verfassungsrechtlicher Aspekte.

Soweit nach den Ausführungen des LG in 16 Fällen bereits zum Zeitpunkt des Auftauens Embryonen entwickelt waren, und dies den Angeklagten auch bewusst war, hat das BayObLG den Freispruch nicht beanstandet.

Soweit das Vorliegen von Embryonen in den weiteren 17 Fällen lediglich nicht auszuschließen war, die aufgetauten Zellen sich aber auch noch im Entwicklungsstadium von 2-PN-Zellen befunden haben können, hob das BayObLG das Urteil auf und verwies die Sache zur Klärung der Frage, welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Zustand der Zellen gemacht haben, an eine andere Kammer des LG zurück, weil insoweit eine von § 1 Absatz 1 Nr. 2 ESchG umfasste Strafbarkeit wegen versuchten Missbrauchs von Fortpflanzungstechniken vorliegen kann. Weiterer Aufklärung bedürften auch die Tatsachen, auf die das LG das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gestützt habe.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 04.11.2020, 206 StRR 1461/19

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