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Aufrechnung mit laufender Rente: Ohne Feststellung der Hilfebedürftigkeit möglich

07.09.2022

Die Aufrechnungsvorschrift des § 51 Absatz 2 a. E. Sozialgesetzbuch I (SGB I) ist nicht auf diejenigen Deutschen analog anzuwenden, die in einem Land leben, in dem keine der Sozialhilfe entsprechende Leistung vorgesehen ist. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.1995 (5 RJ 12/94) steht dem nicht entgegen, wie das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden hat.

Der Kläger wehrt sich mit der Klage gegen die Verrechnung rückständiger Beitragsforderungen der Krankenkasse mit seiner anteiligen Regelaltersrente. Im Land des Wohnsitzes des Klägers, den Philippinen, gibt es keine der Sozialhilfe entsprechenden Leistungen.

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit der laufenden Rente ohne Feststellung der Hilfebedürftigkeit aufrechnen dürfen. § 51 Absatz 2 a. E. SGB I sei für den Kläger, der im Ausland wohne, nicht anwendbar, da er nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II sein könne. Ebenso sei eine analoge Anwendung für diejenigen Deutschen abzulehnen, die in einem Land lebten, in dem keine Sozialhilfe vorgesehen sei, wie dies beim Kläger der Fall sei. Das Urteil des BSG vom 12.04.1995 (5 RJ 12/94) stehe dem nicht entgegen.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.09.2021, S 16 R 3395/18, rechtskräftig

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