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Aufnahme und Verbleib in Expertenpool für Friedenseinsätze: Darf von «hervorragender sozialer Kompetenz» abhängig gemacht werden

08.04.2022

Aufnahme und Verbleib im so genannten Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass die Bewerber für internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Hierzu gehört unter anderem eine "hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz", wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat. Ist diese nicht (mehr) vorhanden, bestehe kein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Verbleib im Expertenpool. Dabei sei die Beurteilung der Tatsachengerichte, ein Bewerber erfülle nicht beziehungsweise nicht mehr alle Kriterien des Anforderungsprofils, revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, so das BAG.

Die Beklagte ist eine bundeseigene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Aufgaben gehört es, internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen ziviles Personal für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck unterhält sie einen digitalen Expertenpool, der aktuell über 1.500 Profile von – potentiellen – Bewerbern für unterschiedliche Tätigkeitsfelder in internationalen Friedenseinsätzen multilateraler Organisationen wie etwa der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OSZE oder der NATO umfasst.

Die Klägerin ist Volljuristin und stand als solche bis 2018 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen. Im April 2009 wurde sie in den Expertenpool der Beklagten aufgenommen und unter anderem als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt. Im Januar 2018 beendete die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool, nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft im Expertenpool der Beklagten, Zugang zu diesem und Freischaltung ihres dort hinterlegten Profils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Das LAG habe sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, der Klägerin fehle die nach dem Anforderungsprofil für den Expertenpool verlangte "hervorragende soziale Kompetenz". Diese Anforderung sei ein sachgerechtes, diskriminierungsfreies und nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßendes Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen. Weil es die Klägerin nicht mehr erfüllt, habe die Beklagte sie aus dem Expertenpool ausschließen dürfen, so das BAG.

Einen Anspruch auf die – weitere – "Mitgliedschaft" im Expertenpool könne die Klägerin weder aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) noch aus einer vermeintlichen Monopolstellung der Beklagten herleiten. Ein darauf gestütztes "Recht auf Teilhabe" käme nur in Betracht, wenn die Klägerin das Anforderungsprofil der Beklagten für den Expertenpool in Gänze erfüllen würde. Das sei indes nicht der Fall. Gleiches gilt laut BAG, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, Artikel 33 Absatz 2 GG, nach dem alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, finde bezüglich der Aufnahme und dem Verbleib in dem von der Beklagten gebildeten Expertenpool Anwendung. Wenn Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllen, weil sie nicht über eine hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz verfügen, fehle ihnen auch die von Artikel 33 Absatz 2 GG geforderte Eignung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.04.2022, 5 AZR 325/21

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