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Auflösung einer Kapitalgesellschaft: Zur Anerkennung von Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

14.02.2022

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über die Anerkennung von Verlusten nach § 17 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zu urteilen. Dabei berücksichtigte es als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Absatz 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage.

Der Kläger war mit 50 Prozent am Stammkapital einer, zusammen mit seinem Bruder gegründeten, GmbH beteiligt. In den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung wurden verschiedene Bankdarlehen der GmbH durch selbstschuldnerische Bürgschaften des Klägers besichert. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trafen der Kläger und sein Bruder mit den Gläubigern der GmbH diverse Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen. Darin verpflichteten sie sich jeweils gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Teilbeträgen, wohingegen die Gläubiger auf den Einzug der Restforderung verzichteten.

Der Kläger behandelte seine Zahlungen in erster Linie als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Bürgschaften und sonstige Sicherheiten des Klägers bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden seien und die späteren Zahlungen infolge der Wertlosigkeit etwaiger Rückgriffsansprüche bei Kriseneintritt wertmäßig nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen seien.

Das FG Düsseldorf hat der Klage teilweise stattgegeben.

Dabei berücksichtigte es als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 Absatz 4 EStG nur die ursprünglich vom Kläger eingezahlte Stammeinlage. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen seien zwar die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung – entsprechend der vom Bundesfinanzhof getroffenen Vertrauensschutzregelung – weiterhin anwendbar. Allerdings habe das FG nicht feststellen können, inwieweit es sich bei den Bürgschaften um eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen gehandelt habe.

Daneben hätten die Leistungen des Klägers aufgrund der Zahlungs- und Verzichtsvereinbarungen aber jeweils zu (Regress)Forderungen gegen seine GmbH geführt. Deren Ausfall sei als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei griff das FG die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum endgültigen Ausfall privater Darlehensforderungen und der diesbezüglich (widerlegbaren) Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht auf. Schlussendlich greife für die zugesprochenen Verluste aus Kapitalvermögen keine Verlustausgleichs- oder Abzugsbeschränkung, weil der Kläger mit mehr als zehn Prozent an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 2/22 beim BFH anhängig ist.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, 14 K 2330/19 E, nicht rechtskräftig

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