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Aufenthalt in Toilettenanlage: Ist nicht unfallversichert

22.06.2020

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.

Die Klägerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zurück. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehöre zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich sei. Bei natürlicher Betrachtungsweise zähle zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz ende an der Außentür zur Toilettenanlage, so das LSG.

Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten gelassen habe. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordere der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020, L 10 U 2537/18

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