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Auch ohne Ankreuzen: Bei nur einem Kandidaten bedeutet "nein" auf Wahlzettel "nein"

30.10.2025

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde musswiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet wordensind. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Die zwei Kläger sind Mitglieder des Ortsgemeinderates. Beider Wahl zum Ersten Beigeordneten trat nur ein Kandidat an. Zur Abstimmung imRat wurden an die Ratsmitglieder Stimmzettel zweifach gefaltet verteilt, aufdenen die Abstimmungsmöglichkeiten "ja" und "nein" miteinem entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen vorgedruckt waren. DerWahlausschuss stellte zehn gültige Ja-Stimmen und acht gültige Nein-Stimmenfest. Zwei Stimmzettel, auf denen nach einmaligem Auffalten jeweils lediglichdas Wort "nein" handschriftlich vermerkt war, wertete derWahlausschuss als ungültig.

Die Wahlbeschwerde der Kläger wies dieKommunalaufsichtsbehörde zurück. Der Wille der abstimmenden Ratsmitglieder seinicht zweifelsfrei erkennbar. Die Ratsmitglieder seien vor der Wahl ausweislichdes Sitzungsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "ja"oder "nein" anzukreuzen sei. Das Ausschreiben des Wortes "nein"könne auch als Ablehnung der gesamten Abstimmung gewertet werden. Der hiergegengerichteten Klage gab das VG statt und verpflichtete den Beklagten dazu, dieWahl für ungültig zu erklären.

Die Wahl leide an einem Fehler, der sich auf das Ergebnisausgewirkt habe. Die beiden Stimmzettel seien als gültig zu bewerten gewesen.Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung sei die Erkennbarkeitdes Wählerwillens wesentlich. Diese sei hier gegeben, da nur ein Kandidat zurWahl gestanden habe und die Interpretation des Wortes "nein" keinenSpielraum lasse. Auf den Umstand, dass Kästchen zur Abstimmung vorgedrucktgewesen seien, und einen möglichen Vorabhinweis in der Sitzung hinsichtlich derForm der Stimmabgabe komme es nicht an. Die Gemeindeordnung sehe keinenSpielraum für eine verbindliche formelle Konkretisierung der Wahlhandlung vor.Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl sei durch dashandschriftliche Ausfüllen nicht gegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht dieMöglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei demOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14.10.2025, 3 K569/24.MZ, nicht rechtskräftig

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