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Asylbewerber und Flüchtlinge: Kein Baustopp für Gemeinschaftsunterkunft

01.09.2023

Die Gemeinde Upahl ist mit ihrem Eilantrag gegen die Baugenehmigung für eine Containerunterkunft mit 250 Plätzen für Asylbewerber und Flüchtlinge in einem Gewerbegebiet gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin ging von einem Notausnahmetatbestand aus, da die Unterkünfte dringend benötigt würden.

Die Baugenehmigung erteilt hatte der Antragsgegner, der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung hatte hierfür zuvor eine Abweichung von der so genannten Veränderungssperre zugelassen, die die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hatte.

Das VG ist zunächst nicht der Argumentation der Gemeinde gefolgt, dass die Baugenehmigung schon deshalb nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die Gemeinde Widerspruch gegen die zuvor vom Ministerium zugelassene Abweichung von der Veränderungssperre erhoben hat.

Die Baugenehmigung und die zuvor ergangene Entscheidung des beigeladenen Innenministeriums könnten sich, so das Gericht weiter, auf die in der Fachliteratur als "Notausnahmetatbestand" bezeichnete Vorschrift des § 246 Absatz 14 Baugesetzbuch stützen. Deren zentrale Voraussetzung der "dringend benötigten" Unterkünfte sei erfüllt. Der Antragsgegner und das Innenministerium hätten überzeugend dargelegt, dass im Kreisgebiet nicht genug Unterkünfte zur Verfügung stehe, um die dem Landkreis nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz obliegende Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung erfüllen zu können. So seien circa 200 Menschen behelfsmäßig in zwei Sporthallen untergebracht.

Im Blick auf die nur temporär – hier für ein Jahr – geltende Baugenehmigung und den durch Baulast gesicherten späteren Rückbau sowie den Umstand, dass trotz der Containerunterkunft im Plangebiet noch freie Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlung zur Verfügung stünden, seien die städtebaulichen Interessen der Gemeinde hinreichend berücksichtigt worden. Gesundheitsgefahren durch Lärm für die Bewohner der Unterkunft seien nicht zu erwarten. Fragen der Relation zwischen der Zahl der Unterbringungsplätze und der Zahl der Einwohner seien in erster Linie politischer und nicht bauplanungsrechtlicher Natur und insoweit vom Innenministerium berücksichtigt worden, als dieses die Zahl der Unterkunftsplätze von ursprünglich 400 auf 250 Personen reduziert habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 29.08.2023, 2 B 1269/23 SN, nicht rechtskräftig

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