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Asylbewerber: Kosten einer stationären psychiatrischen Behandlung bei akuter Erkrankung zu erstatten

01.03.2024

Leidet ein Asylbewerber unter einer akuten psychischen Erkrankung und muss deswegen stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, so sind die Kosten dafür zu erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger war nach dem Suizidversuch seines Mitbewohners in der Flüchtlingsunterkunft wegen akuter psychischer Erkrankungen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und behandelt worden.

Das BSG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass "akut" auch die Verschlimmerung einer bestehenden, gegebenenfalls chronischen Erkrankung sein könne, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Behandlung sei auch bei einem perspektivisch nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich gewesen und habe in dieser Zeit des Aufenthalts auch abgeschlossen werden können. Nichts anderes würde laut BSG jedoch gelten, wenn die Therapie zwar dauerhaft erforderlich gewesen, aber zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung in der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet notwendig geblieben wäre.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 29.02.2024, B 8 AY 3/23 R

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