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AstraZeneca-Impfstoff: Eilantrag auf Impfung abgelehnt

19.03.2021

Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat den Eilantrag eines 76-Jährigen, der nach der Aufhebung seines Impftermins auf dessen Einhaltung bestanden hatte, abgelehnt. Hintergrund der Terminaufhebung war die Aussetzung der Impfungen mit dem Impfstoff AstraZeneca durch das Bundesgesundheitsministerium. Dass der Impfwillige erklärt hatte, selbst für die Folgen der Impfung zu haften und jeden Impfstoff zu akzeptieren, half ihm nicht weiter.

Das VG hat entschieden, dass nach den gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe bestehe (§ 1 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung). Danach ergebe sich zwar ein Rechtsanspruch auf Impfung – soweit Impfstoff verfügbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Impfung an einem bestimmten Termin bestehe jedoch nicht.

Das VG verweist in seiner Entscheidung auf die Homepage der Stadt Braunschweig. Dieser sei zu entnehmen, dass das Impfzentrum zeitnah Kontakt mit den von Terminsaufhebungen betroffenen Personen aufnehmen werde, um neue Termine zu vereinbaren.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2021, 4 B 90/21).

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