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AStA: Darf Haltung eines Hochschulmitarbeiters zu Corona-Pandemie kritisieren

10.11.2020

Der Allgemeine Studierendenausschusses (AStA) darf sich zur Haltung eines Hochschulmitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen klar. Es folgt damit der Ansicht der Vorinstanz.

Der AStA der Universität Osnabrück hatte sich in einem Internetbeitrag unter der Überschrift "Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule" kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen eines Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück zum Coronavirus auseinandergesetzt. Der AStA warf dem auch für die Universität Osnabrück tätigen Mitarbeiter vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Hiermit hatte er weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das Niedersächsische Hochschulgesetz berechtige den AStA, zu hochschulpolitischen Fragestellungen Position zu beziehen, so das OVG. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschulmitarbeiter unter Nennung seiner Hochschulzugehörigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und dabei vom AStA als "verschwörungstheoretisch" beziehungsweise "esoterisch" bewertete Positionen beziehe.

Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten, betont das OVG. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschulmitarbeiter unter anderem nachweislich entsprechende Blogbeiträge geteilt und an einer so genannten Querdenker-Versammlung in Berlin teilgenommen habe.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2020, 2 ME 426/20, unanfechtbar

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