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Arbeitsverhältnis eines Profifußballtrainers: Kann befristet werden

13.01.2025

Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden. Im konkreten Fall scheiterte die Befristung aber am Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers war dennoch gerechtfertigt. Denn dem Trainer fehlte die erforderliche Lizenz für die nächsthöhere Liga.

Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine Pro Lizenz (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt er nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte.

Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 01.01.2023 geltenden zunächst bis zum 30.06.2024 befristeten Arbeitsvertrag. Dieser enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien. Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.

Das ArbG Aachen entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich gemäß § 14 Absatz1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spieler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentrale, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.

Die Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß § 14 Absatz4 TzBfG unwirksam, da die Unterschriften erst nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger geleistet worden seien.

Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen "Pro-Lizenz" für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe er trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe er keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Aachen, Entscheidung vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23, nicht rechtskräftig

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