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Arbeitsunfall: «Unfallereignis» muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen

08.12.2020

Wegen Zweifeln am Vorliegen des behaupteten Unfallereignisses hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Klage des ehemaligen Beigeordneten einer Verbandsgemeinde auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgewiesen. Der Kläger habe widersprüchliche Angaben gemacht und sich auch widersprüchlich verhalten. Dieser hatte geltend gemacht, auf der Rathaustreppe gestürzt zu sein.

Das SG hielt die Klage nach umfassender Beweisaufnahme für unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse das "Unfallereignis" im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dafür sei zwar keine absolute Gewissheit erforderlich. Verbliebene Restzweifel seien bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, als sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichteten.

Solche ganz erheblichen Zweifel seien im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände und nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch verblieben, sodass das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden könne.

Zwar existiere keine Beweisregel, dass den Erstangaben nach einem Unfallereignis stets die größte Beweiskraft zukommt. Vielmehr sei immer der vollständige Sachverhalt zu ermitteln, auch wenn erst im späteren zeitlichen Verlauf ein Unfallereignis geschildert und daher ein gewisser "Lernprozess" vermutet wird. Trage jedoch auch die spätere Darstellung der Ereignisse nicht die festgestellten medizinischen Befunde und Diagnosen, sei der notwendige Vollbeweis eines Unfallereignisses nicht geführt, so das SG.

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 03.11.2020, S 12 U 188/19, nicht rechtskräftig

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