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Arbeitsteilung in Arztpraxis: Kann zu Gewerbebetrieb führen
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig), wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige so genannte Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur circa 900 Euro auf einen der so genannten Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis, so das Gericht, müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, also nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie zum Beispiel Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse.
Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung beziehungsweise "Teamarbeit" unschädlich. So könne der Arzt zum Beispiel in so genannten Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten beziehungsweise die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren.
Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der "Teamarbeit" im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 Alt. 1 Einkommensteuergesetz insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes "infiziere" die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.
Das FG hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, PM vom 12.04.2022 zu Urteil vom 16.09.2021, 4 K 1270/19, nicht rechtskräftig