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Arbeitsschutz und Kurzarbeit: Pandemiebedingte Sonderregelungen enden

28.06.2022

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitsgeld enden zum 30.06.2022. Bereits im Mai war die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Einrichtungen weiterhin möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Hierauf weist die Bundesregierung hin.

Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche seien auch künftig nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber seien verpflichtet, das Infektionsgeschehen zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.

Um den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zu geben, habe das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht, so die Regierung. Ziel sei es, betriebliche Ausbrüche zu verhindern oder zumindest einzugrenzen. Im Blickpunkt stünden vor allem jene Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt hätten, etwa die Anwendung der AHA+ L-Regel.

Darüber hinaus beobachte das Ministerium das Infektionsgeschehen auch weiterhin. Im Fall eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs werde es rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.

Kurzarbeitergeld könne nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, so die Bundesregierung weiter. Das habe das Bundeskabinett beschlossen. Grund seien die weltweit gestörten Lieferketten, die sich auch auf die deutsche Wirtschaft auswirkten.

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld liefen hingegen wie geplant am 30.06.2022 aus. Das betrifft laut Regierung die höheren Leistungssätze, eine längere Bezugsdauer und die Einbeziehung der Leiharbeit.

Bundesregierung, PM vom 27.06.2022

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