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Arbeitslosengeld II beziehender Gymnasiast: Hat Anspruch auf Geld zum Erwerb eines Computers für die Schule
Ein Gymnasiast, der die 11. Klasse besucht und Arbeitslosengeld II bezieht, hat vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim erreicht, dass er bis zu 300 Euro als Mehrbedarf zur Beschaffung eines Computers erhält.
Der 2003 geborene Schüler lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte er einen PC für die Bearbeitung von Schularbeiten. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC müsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden.
Das Gericht hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers beziehungsweise Laptops zu gewähren. Ihm stehe ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II) analog zu.
Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Absatz 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten.
Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten würden nicht durch die so genannte Schulbedarfspauschale nach § 28 Absatz 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene diese insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (zum Beispiel Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 24.10.2019, S 3 AS 2672/19, rechtskräftig