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Arbeitnehmer-Sparzulage: Verdopplung der Einkommensgrenze
Mehr Förderberechtigte durch eine Anhebung der Einkommensgrenze zur Arbeitnehmer-Sparzulage – hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Die gesetzliche Sparzulage werde auf Antrag als staatlicher Zuschuss vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers festgesetzt. Diese müsse mit der Einkommensteuererklärung bis zum Ende des vierten Jahres nach dem ersten Sparjahr gestellt werden.
Die Sparzulagen sind laut BdSt vermögenswirksame Leistungen im Sinne von Geldleistungen oder Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, und durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Sparzulage werde angesammelt und erst ausgezahlt, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehöre die Erreichung der Sperr- und Rückzahlungsfristen. Zudem dürfe die Sparzulage vor Ablauf der Frist nicht unberechtigterweise genutzt werden.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage betrage 20 Prozent bei Investitionen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten, und zum Beispiel für Bausparverträge neun Prozent, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten. Erfolgt eine Investition in beide Anlageformen, betrage die Sparzulage höchstens: 400 Euro x 20 Prozent = 80 Euro und 470 Euro x neun Prozent = rund 43 Euro. Damit könnten insgesamt 123 Euro als Sparzulage genutzt werden — allerdings nur von Arbeitnehmern mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen.
Bisher lagen die Grenzen für Bausparverträge laut BdSt bei 17.900 Euro für Unverheiratete beziehungsweise 35.800 Euro für Verheiratete und für andere Anlageformen bei 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro. Am 24.11.2023 seien diese Grenzen im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro angehoben worden. Dadurch werde nach Expertenschätzungen der Kreis der Förderberechtigten auf 13,8 Millionen Steuerzahler ausgeweitet.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 29.12.2023