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Arbeitgeber-Zuschüsse zu ÖPNV: Lohnsteuerliche Behandlung während Gültigkeitsdauer des Neun-Euro-Tickets

01.06.2022

In einem aktuellen Schreiben behandelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des so genannten Neun-Euro-Tickets.

Danach sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es laut BMF für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, sei der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen minderten den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und seien vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG), heißt es in dem BMF-Schreiben weiter. Bescheinigt werden müssten die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.05.2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007

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