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Arbeitgeber: Muss Kosten für Abschiebung zahlen

12.03.2024

Ein Bauunternehmer muss die Kosten für die Abschiebung eines albanischen Staatsangehörigen zahlen, der auf einer Baustelle des Bauunternehmers gearbeitet hat. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.

Der Kläger betreibt ein Baugewerbe und hatte einen albanischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß. Der Albaner wurde im März 2023 im Rahmen einer Kontrolle durch den Zoll auf einer Baustelle des Klägers im Landkreis Bad Kreuznach angetroffen. In der Folgezeit wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen, bis er Mitte April 2023 nach Albanien abgeschoben wurde. Es entstanden Abschiebungskosten von rund 5.850 Euro. Der Landkreis Bad Kreuznach verlangte vom Kläger als Arbeitgeber die Erstattung dieser Kosten. Damit war dieser nicht einverstanden und klagte.

Das VG wies die Klage ab. Der Arbeitgeber, so die Koblenzer Richter, hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen sei. Er müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Albaner nach Ablauf der Ausreisefrist stationär habe behandelt werden müssen; hierüber habe er die zuständigen Stellen nicht informiert.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.02.2024, 1 K 859/23.KO, nicht rechtskräftig

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