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Arbeit im Homeoffice: Bessere Steuervorteile
Wer im Homeoffice arbeitet, kann sich diesbezüglich über weitere Steuererleichterungen freuen, die ab 2023 greifen. Dies meldet die Lohnsteuerhilfe Bayern. "Mit der Homeoffice-Pauschale 2.0 werden Steuerzahlende definitiv bessergestellt. Viele Beschäftigte können damit künftig mehr für ihre Homeoffice-Tätigkeit absetzen", sagte Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Sie sei als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt worden. Auch der Gesetzgeber habe erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben, und darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibe nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gebe die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung.
Ab 01.01.2023 dürften für jeden Tag im Homeoffice sechs Euro statt wie bisher fünf Euro angesetzt werden. Zudem würden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, sei das ein beachtlicher Anteil, so die Lohnsteuerhilfe. Somit könnten im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das sei mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren.
Die Homeoffice-Pauschale sei unkompliziert zu beantragen und erfordere im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch müsse die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es sei völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spiele es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, könne sie beanspruchen.
Bisher habe die Homeoffice- mit der Entfernungspauschale konkurriert, denn pro Tag habe nur eine der beiden beantragt werden können. Nun seien Ausnahmen geschaffen worden, bei denen doppelt abgerechnet werden kann. Steht in der so genannten ersten Tätigkeitsstätte kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, könne sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale beansprucht werden. Dies trifft laut Lohnsteuerhilfe typischerweise auf Lehrkräfte zu. Vormittags werde in der Schule, also der ersten Tätigkeitsstätte, unterrichtet und nachmittags werde von zu Hause aus der Unterricht vorbereitet.
Auch alle anderen Arbeitnehmenden im Homeoffice müssen seit 01.01.2023 ihren Arbeitstag nicht mehr ausschließlich zu Hause verbringen, um die Pauschale geltend machen zu können. Auswärtstätigkeiten seien jetzt erlaubt, solange die Zeit im Homeoffice überwiegt. Parallel zur Homeoffice-Pauschale dürften jetzt Reisekosten für den Besuch anderer Arbeitsorte geltend gemacht werden. Dies sei zum Beispiel für Außendienstmitarbeiter interessant. Wer vormittags seinen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besucht und nachmittags zu Hause seiner Tätigkeit nachgeht, könne bei der Steuererklärung für ein und denselben Tag ebenfalls doppelt kassieren.
Die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Reisekosten, sie alle fallen laut Lohnsteuerhilfe unter die Werbungskostenpauschale. Diese sei für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht worden. Dieser Betrag werde bei jedem Arbeitnehmenden vom Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 berücksichtigt, ganz egal, ob Aufwendungen vorliegen oder nicht. Erst wenn die 1.230 Euro mit den Werbungskosten überschritten werden, bringe das wirklich einen Steuervorteil.
Die sechs Euro Homeoffice-Pauschale entsprächen einem einfachen Arbeitsweg von 20 Kilometer an einem Arbeitstag. Bei einem kürzeren Arbeitsweg sei die Tagespauschale für zu Hause attraktiver. Beträgt der Arbeitsweg weit mehr als 20 Kilometer, sei die Entfernungspauschale steuerlich interessanter. Allerdings fielen dafür mehr Spritkosten an.
Sind keine anderen Werbungskosten im Jahr angefallen, mache sich die neue Homeoffice-Pauschale ab dem 206. Homeoffice-Tag steuerlich bemerkbar. Mit der maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen im Homeoffice liege man bereits um 30 Euro über der Werbungskostenpauschale, weiß die Lohnsteuerhilfe. Können zusätzliche Fahrt- und Reisekosten oder beispielsweise Arbeitsmittel abgesetzt werden, komme es zu spürbaren Steuervergünstigungen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 25.04.2023