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Apple: Irland gewährte Konzern keine rechtswidrige Beihilfe

11.09.2024

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf. Er entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016: Irland habe Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern sei.

1991 und 2007 hatte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuervorbescheide (so genannte Tax Rulings) erteilt. Damit sind die Methoden gebilligt worden, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten.

Die EU-Kommission hatte 2016 angenommen, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirtschafteten Gewinne durch die Steuervorbescheide mit der Begründung, dass sich die Verwaltungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den USA auf der Ebene des Apple-Konzerns getroffen würden, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen worden seien. Damit sei den genannten Gesellschaften von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden, die dem Apple-Konzern insgesamt zugutegekommen sei. Die Kommission hatte deshalb die Rückforderung der Beihilfe angeordnet.

Sie ist nach ihren Schätzungen davon ausgegangen, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Milliarden Euro gewährt habe. Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das EuG den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre.

Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des EuG auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Er stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen.

Insbesondere habe das EuG zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweigniederlassungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben. Der EuGH hebt das angefochtene Urteil deshalb auf.

Er meint, dass die Klagen entscheidungsreif sind und – soweit der Rechtsstreit noch bei ihm anhängig ist – endgültig über sie zu entscheiden ist. Er bestätigt die Auffassung der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE in Irland nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.09.2024, C-465/20 P

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