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Appel Feinkost: Darf weiterhin mit männlichem Protagonisten in maritimem Hintergrund werben

08.12.2020

Die Iglo GmbH ist mit ihrer Klage gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte gescheitert. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) München I stellt die maritim gestaltete Werbung von Appel Feinkost keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes Iglos dar.

Die klagende Iglo GmbH meinte, die aktuelle Werbung der Beklagten mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund rufe im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone "Käpt’n Iglo" in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervor, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe.

Dem ist das LG München I entgegengetreten. Die Beklagte bewerbe Fischprodukte. Es sei naheliegend, solche im werblichen Zusammenhang mit Küste und Meer abzubilden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Nachahmung von Werbemaßnahmen vorliege, seien allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Die bloße Verwendung von Meer, von Zusammenhängen mit dem Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen.

Außerdem gebe es hier auch ganz erhebliche Unterschiede: Die Hauptniederlassung der Beklagten liege direkt an der Nordseeküste in Cuxhaven. Die angegriffene Werbung der Beklagten zeige im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven. Dies sei, so das LG München I, ein deutlicher Unterschied, da sich der Turm bei der Werbung der Klageseite, die ihren Sitz in Hamburg hat, naturgemäß nicht finde.

Zudem würden Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie "Käpt’n Iglo", sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal. Die Werbefigur der Beklagten trage auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug wie "Käpt`n Iglo", sondern einen grauen. Anders als "Käpt`n Iglo" trage die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann. Solche Mützen würden im norddeutschen Raum an der See zahlreich getragen, insbesondere handele es sich insoweit auch um keine Kapitänsmütze.

Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne der beklagten Partei per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung mit solchen "Best Agern" derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei, so das LG.

Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des "Käpt`n Iglo" noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.

Landgericht München I, Urteil vom 03.12.2020, 17 HK O 5744/20, nicht rechtskräftig

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