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Apotheker: Widerruf der Approbation nach jahrelanger Abgabe gestreckter Medikamente rechtens

26.08.2022

Ein Apotheker, der Krebskranke jahrelang mit unterdosierten Arzneimitteln versorgt hat und deswegen zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erhält seine Approbation nicht zurück. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschied, der Mann sei unzuverlässig und unwürdig, weiter als Apotheker tätig zu sein. Eine gegen die strafrechtliche Verurteilung eingelegte Verfassungsbeschwerde, über die noch nicht entschieden sei, ändere hieran nichts.

Der Kläger, ein vormaliger Bottroper Apotheker, wurde aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen Betruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in einer Vielzahl von Fällen rechtskräftig zu einer zwölfjährigen Haftstrafe mit lebenslangem Berufsverbot verurteilt.

Das VG erachtet den Kläger aufgrund des Verhaltens, das seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl für unzuverlässig als auch für unwürdig. Dem stehe nicht entgegen, dass über die vom Kläger gegen seine strafgerichtliche Verurteilung erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist.

Das VG hat eigenen Angaben zufolge keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung komme es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat.

Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpfe an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und diene der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25.08.2022, 18 K 3908/20

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