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Anwaltsvergütung: Keine Festsetzung bei "nichtgebührenrechtlichen Einwendungen"
Anwälte können ihr Honorar in der Regel nicht über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlangen, wenn ihr Mandant in dem Verfahren "nichtgebührenrechtliche Einwendungen" im Sinne von § 11 Absatz 5 RVG erhebt. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin. Der Mandant müsse die Einwendungen nicht einmal näher substantiieren.
In einem Erbrechtsstreit ließ sich ein Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, war jedoch mit dessen Leistungen nicht zufrieden. Der Anwalt habe einen unwiderruflichen Vergleich gegen seinen Willen geschlossen und vertrauliche Daten an das Gericht weitergegeben. Daraufhin habe er ihm fristlos gekündigt und einen neuen Anwalt beauftragt.
Dennoch beantragte der bisherige Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten von insgesamt rund 2.440 Euro festzusetzen. Der Mandant meinte, dass aus den genannten Gründen kein Honoraranspruch bestehe; schließlich sei die Arbeit letztlich wertlos für ihn gewesen. Dennoch setzte das Landgericht München I die Vergütung fest. Die Einwendungen des Mandanten seien unsubstantiiert.
Das OLG München gab dem Mandanten nun recht, hob den Festsetzungsbeschluss auf und wies den Antrag seines ehemaligen Rechtsvertreters zurück. Letzterer könne nun versuchen, seine Ansprüche im Mahn- oder Klageverfahren durchzusetzen.
Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG stehe dem Rechtsanwalt nicht zur Verfügung, weil der Mandant "nichtgebührenrechtliche Einwendungen" im Sinne des § 11 Absatz 5 RVG erhoben habe. Dies umfasse alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind. Über deren Begründetheit sei nicht im Verfahren der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.
Eine nähere Substantiierung der Einwendungen sei nicht erforderlich, es bedürfe lediglich eines "Minimums an Substanz". Schließlich könne der Rechtspfleger sie im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG in der Regel auch gar nicht überprüfen. Unbeachtlich seien Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist. Dies sei etwa der Fall, wenn nur vorgebracht werde, der Mandant fühle sich von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten oder wenn pauschal und ohne nähere Spezifizierung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt werde. Hier aber habe der Mandant substantiiert zu den Kündigungsgründen vorgetragen und seine Rechtsauffassung dargelegt.
Bundesrechtsanwaltsammer, PM vom 02.01.2025 zu Oberlandesgericht München, Beschluss vom 14.10.2024, 11 W 1429/24 e